Im Ackerbau herrscht im Winter im Regelfall Ruhe - die nun freie Zeit und ungenutzten Maschinen setzen viele Landwirte deshalb gerne im Winterdienst zum Räumen und Streuen vereister Straßen, zugeschneiter Parkplätze oder blockierten Einfahrten ein. Kommunen, aber auch Privatleute greifen gerne auf diesen Service zurück. Damit alles reibungslos verläuft, sollten Landwirte und Lohnunternehmen prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.
Laut § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung dürfen die Führerscheinklassen L und T ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Glücklicherweise ist neben den klassischen Feldarbeiten auch der Winterdienst in diesem Paragrafen aufgeführt. Das bedeutet Schneeschieben, Räumen und Salzstreuen für Gemeinden, aber auch Unternehmen und Privatpersonen sind in diesen Klassen erlaubt.
Allerdings gilt weiterhin die Einschränkung hinsichtlich der Geschwindigkeit: Schlepper, die schneller als 60 km/h fahren, dürfen auch im Winterdienst nur von Personen mit einem Führerschein der Klasse C/CE geführt werden.
Ob ein Traktor mit einem grünen, steuerbefreiten Kennzeichen für den Winterdienst genutzt werden darf, hängt tatsächlich vom Auftraggeber ab. Ist die Gemeinde oder Kommune Auftraggeber, gilt nach § 3 Nummer 7e) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), dass die Straßenreinigung unter die Kfz-Steuerbefreiung fällt.
Anders sieht es aus, wenn Privatpersonen oder Unternehmen die Straßenräumung beauftragen: Hier brauchen Traktoren ein schwarzes, nicht steuerbefreites Kennzeichen. Allerdings besteht die Möglichkeit, das grüne Kennzeichen zu behalten, wenn die gewerblichen Einsätze nur gelegentlich vorkommen. Diese Nutzung muss aber vorab beim Hauptzollamt angemeldet werden. Daraufhin werden die Fahrzeuge für die Zeit des gewerblichen Einsatzes, mindestens jedoch für einen Monat, versteuert.
Im Regelfall handelt es sich beim Winterdienst nicht um einen Güterkraftverkehr, da es sich beim Streuen und Schieben um eine Arbeitsleistung handelt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Handelt es sich um den Abtransport von Schnee oder Transport von Streugut (ohne Verteilung dieses), kann es sich um eine Güterbeförderung handeln. Erfolgt diese entgeltlich, wird also vom Auftraggeber bezahlt, ist eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Wurde der Transport innerhalb der Dienstleistung vereinbart und geschieht auf eigene Rechnung des Landwirtes, kann es sich um Warenverkehr handeln.
Wichtig zu wissen: Beim Güterkraftverkehr im Winterdienst gelten weiterhin die gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet, dass der Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis (”95 im Führerschein”) benötigt. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Mautgebühren anfallen.
Laut Gesetz müssen Fahrzeuge für den Winterdienst kenntlich gemacht werden. Für Landwirte sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Da Schlepper für den Einsatz im Winterdienst oftmals eine Ausstattung mit Breitreifen benötigen, dürfen diese nach 35. Ausnahme-VO StVZO eine Maximalbreite von 3 m für den Einsatz auf der Straße besitzen. Übrigens: Für Schneeräumgeräte gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Abmessung. Schneeschilde können daher auch breiter als 3 m sein.
Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge in Deutschland mit Winterreifen ausgestattet sein, wenn die Witterung dieses verlangt. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Nach § 2 Absatz 3a der StVO sind Traktoren und andere landwirtschaftliche Maschinen von der Winterreifenpflicht befreit. Das grobstollige Profil der Schlepperreifen reicht im Regelfall bei angepasster Fahrweise für eine sichere Fahrt. Bei starkem Schneefall oder sehr unwegsamen Gelände kann es allerdings sinnvoll sein, den Traktor mit speziellen Winterreifen oder alternativ mit Schneeketten auszustatten.
Landwirte, die Winterdienste anbieten möchten, sollten sich vorab mit ihrer Versicherung auseinandersetzen: Decken Kfz-Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung Winterdienste ab? Falls nicht ist eine Zusatzversicherung durchaus sinnvoll. Zudem ist es sinnig vorab mit dem Auftraggeber zu klären, wer für auftretende Schäden verantwortlich ist. Diese Absprachen sollten für den Ernstfall schriftlich festgehalten werden.
Schneestürme und andere Wetterphänomene im Winter kommen immer wieder vor und können den Katastrophenfall auslösen. Schnelle und unkomplizierte Hilfe ist in diesem Fall entscheidend. Vielerorts werden im Katastrophenfall rechtliche Vorgaben außer Kraft gesetzt. Informieren Sie sich in diesem Fall bei den örtlichen Behörden oder beim Krisenstab, welche rechtlichen Vorgaben gelten.